Antrag zur Aussetzung und Neukalkulation der Verbeitragung der Sonderöffnungs-zeiten für Kindertageseinrichtungen

Des Weiteren führt der pauschale Beitrag für die Sonderöffnungszeiten, ohne Berücksichtigung der Sozialstaffel und der Geschwisterermäßigung, zu einer überproportional hohen Belastung für Eltern mit kürzeren Betreuungszeiten. Insbesondere in der Sozialstaffel I führt dies zu Ungleichbehandlung, wie folgende Beispielrechnungen deutlich machen:

Grundbetreuung 5 Std/Tag + 1Std Sonderöffnung Sozialstaffel I

104€ + 40€ = 144 €

Grundbetreuung 6 Std/Tag + 1Std Sonderöffnung Sozialstaffel I

115€ + 40€ = 155 €

Grundbetreuung 9 Std/Tag (Ganztags)

138 €

Eltern, die Sonderöffnungszeiten nutzen, müssen z.T. deutliche höhere Beiträge für eine geringe Betreuungszeit gegenüber der Ganztagsbetreuung zahlen. Diese Ungleichbehandlung ist auch in den anderen Sozialstaffeln zu finden.

Durch die rasche Einführung der Verbeitragung mitten im laufenden Kindergartenjahr ist es für die betroffenen Eltern kaum möglich alternative Betreuung zu finden, andererseits stellt es sie teilweise vor erhebliche finanzielle Schwierigkeiten den Zusatzbeitrag zu zahlen. Bisher ist auch unklar, ob für entsprechend berechtigte Kinder, deren Gebühren vom Landkreis bezuschusst werden auch die Sonderöffnungszeiten vom Landkreis bezuschusst werden.

Wir beantragen hiermit:

  1. Die Verbeitragung von Sonderöffnungszeiten wird mit sofortiger Wirkung ausgesetzt.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt die Gebührenordnung nach folgenden Kriterien zu erweitern:
    1. Die Sonderöffnungszeiten werden analog der regulären Betreuungszeiten bezahlt. (Ein 5-Stunden-Platz und ein 4-Stunden-Platz + 1 Std Sonderöffnungszeit kosten gleich viel)
    2. Sozialstaffel und Geschwisterkindregelung gelten auch für Sonderöffnungszeiten
    3. Ein Ganztagsplatz darf nicht günstiger sein, als ein Platz mit weniger Stunden (Sonderöffnung eingerechnet).
    4. Zu prüfen ist, ob bei der neuen Gebührenordnung auch die Sonderöffnungszeiten für entsprechend berechtigte Kinder vom Landkreis bezuschusst werden.
    5. Zu prüfen ist, ob die Verbeitragung nach oben genannten Kriterien die Anforderung an die 1/3-Finanzierung durch Elternbeiträgen genügt, bzw. Spielraum für Beitragssenkungen zulässt.
    6. Umstellung der Gebührenordnung zum 01.08.2015

Mit freundlichen Grüßen

Gez.  Lisbeth Kunz   24.02.2015



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